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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010
- B 14 AS 74/08 R -
BSG: Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken
Schuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungseigentümern sind nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren Mietwohnung zu übernehmen
Der Bezug von Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts senken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die Kläger (ein Ehepaar mit seinem 2001 geborenen Kind) wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden
Das Bundessozialgericht hat das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Landessozialgericht trifft keine ausreichenden Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten
Das Gericht konnte nicht abschließend über die Höhe der
LSG muss prüfen, ob Eigenheimzulage zu monatlicher Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen führte
Das Gericht konnte ebenfalls nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zufließende
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§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9241
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