wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2018
B 14 AS 38/17 R -

Mietzahlungen durch Jobcenter: Kein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich von Mietrückstränden gegen Jobcenter

Vermieter kann vom Jobcenter keine Mietzahlungen verlangen

Einem Vermieter steht gegen das Jobcenter kein Anspruch auf Mietzahlungen und somit kein Anspruch auf Ausgleich von Mietrückständen des Wohnungsmieters zu, auch wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mietrückständen der Wohnungsmieter für Juni 2012 bis September 2013. Die Mieter bezogen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ALG II. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an den Vermieter.

Vorinstanzen verneinen Direktanspruch des Vermieters gegen Jobcenter

Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht München als auch dem Bayerischen Landessozialgericht erfolglos. Dem Vermieter stehe nach Ansicht der Gerichte kein Direktanspruch gegen das Jobcenter zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Vermieters.

BSG: Kein Anspruch auf Zahlung von Mietrückständen gegen Jobcenter

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Vermieters zurück. Der Vermieter könne vom Jobcenter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen. Zum einen liege in einer mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines ALG II-Beziehers kein gesetzlicher Schuldbeitritt des Jobcenters. Zum anderen begründe eine Direktzahlung der ALG II-Leistung an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II keine eigenen Ansprüche des Vermieters gegen das Jobcenter. Durch eine Direktzahlung werde ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und kein eigener Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter begründet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht München, Urteil
    [Aktenzeichen: S 19 AS 179/14]
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017
    [Aktenzeichen: L 7 AS 326/17 ZVW]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 3740
NJW 2018, 3740
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 792
WuM 2018, 792

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26924 Dokument-Nr. 26924

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26924

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung