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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2005
B 13 RJ 40/04 R -

Arbeitsunfall auf Ibiza: Rente in Deutschland

Zur Rente nach einem Auslandsunfall

Ein Arbeitsunfall in einem anderen Staat der EU zählt bei den Voraussetzungen für eine deutsche Erwerbsminderungsrente ebenso wie ein in Deutschland erlittener Arbeitsunfall. Denn aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass sonst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU, eine der Grundfreiheiten dieser Gemeinschaft, beeinträchtigt wäre.

Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit eine frühere, anderslautende Rechtsprechung dieses Gerichts als "überholt" bezeichnet.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein auf Ibiza (Spanien) als Tauchassistent beschäftigter Deutscher im Juni 2002 Opfer eines Tauchunfalls geworden. An dessen Folgen (ua teilweise Lähmung der Beine) leidet er noch heute. Der Unfall ist vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt; Herr S. bezieht deswegen eine spanische Rente (wegen "dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit") in Höhe von ca 700 Euro/Monat. Seinen Antrag auf Zahlung einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung hatte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (seit 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) abgelehnt, weil Herr S. von den letzten fünf Jahren nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt hatte. Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten diese Entscheidung bestätigt: Zwar sei nach dem Gesetz keine Drei-Fünftel-Belegung erforderlich, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig werde; damit sei jedoch nur ein Arbeitsunfall in Deutschland gemeint.

Durch das Urteil des Bundessozialgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei Herrn S. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat, hängt jedoch noch von seinem nach dem Unfall verbliebenen Leistungsvermögen ab; unter Umständen ist dann auch die spanische Rente auf die deutsche Rente teilweise anzurechnen. Zur Klärung dieser Fragen hat das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/05 des BSG vom 08.12.2005

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Dokument-Nr.: 1430 Dokument-Nr. 1430

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