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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015
B 12 KR 15/12 R -

Eltern haben keinen Anspruch auf Beitragsentlastung in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung und Kindererziehung

Gesetzliche Regelungen zur Beitragsbemessung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Eltern können nicht beanspruchen, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Die entschied das Bundessozialgericht in einem Musterverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen. Die Kläger blieben damit jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich

Das Bundessozialgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied damit aus.

Schwelle der Verfassungswidrigkeit nicht überschritten

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs ist dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001, in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem - vor allem wegen des Effekts der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen - die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen. Das Bundessozialgericht hat insoweit an seiner schon früher ergangenen Rechtsprechung festgehalten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 05.07.2006 - B 12 KR 16/05 R, B 12 KR 19/04 R, B 12 KR 20/04 R -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
M..Frank schrieb am 02.10.2015

Das ist ein familienfeindliches Urteil. Immer mehr Paare leben in kinderlosen Ehen, weil sie keine Lust auf Verantwortung, Betreuung und die finanziellen Nachteile von Elternschaft haben und damit haben sie auch noch überall Vorteile, auch beim BSG. Das ist traurig, weil es sie damit in ihrer Haltung durch dieses Urteil auch noch bestätigt. Das ist ein weiteres Zeichen für die Kinder- und Familienfeindlichkeit in unserem Land.

MK antwortete am 02.10.2015

Ein Gesetzesänderung, wie sie von den Klägern wohl angedacht war, ist zumindest überlegenswert.

Armin antwortete am 02.10.2015

Ich bin nicht familienfeindlich, aber nun überlegen wir doch mal was passiert wäre, wenn die Klage erfolgt gehabt hätte ...

Familien zahlen nicht weniger, kinderlose dagegen pauschal mehr -siehe Pflegeversicherung- Ergo eine solche Klage kann für den jeweiligen Kläger gar keinen Erfolg haben, sondern nur für andere Nachteile! Das das ganze sogenannte "Sozialsystem" -das so gar nicht gibt- ungerecht und falsch ist mag ja sein, aber mit solchen Klageforderungen wird es auch nicht besser ... Zum "Sozialsystem" selbst, ein solches gibt es nicht, diese Begrifflichkeiten resultieren lediglich aus einem arroganten Selbstverständnis des Staates selbst und wird von den meisten nachgeplappert ... insofern verweise ich mal auf folgende Definition: Versicherungsleistungen sind auch als solche analog zu privaten Versicherungen zu verstehen, anderweitige "Nichtversicherungleistungen" sind Subventionen BASTA!

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