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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011
B 10 EG 7/10 R -

Berechnung des Elterngeldes: Keine Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift gegen den Willen des Elterngeldberechtigten

Wahl über Anwendung von Ausnahmevorschrift muss Eltern überlassen bleiben

Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, ist dann nicht anzuwenden, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war die Höhe des Elterngeldes der Klägerin streitig. In der Zeit vor der Geburt ihrer Tochter am 9. September 2008 konnte die Klägerin ab dem 8. Mai 2008 wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten, war vom 27. Juli bis 1. August 2008 vollständig arbeitsunfähig und bezog ab 3. August 2008 Mutterschaftsgeld. Bei ihrer Bewilligungsentscheidung legte die beklagte Hansestadt - gestützt auf § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - einen Bemessungszeitraum von Mai 2007 bis April 2008 zugrunde. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin dagegen geltend, durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit seien drei Monate mit ganz geringen Einkommenseinbußen gegen drei Monate mit Arbeitslosigkeit getauscht worden.

Klage in der Vorinstanz erfolglos

Das nach erfolglosem Vorverfahren von der Klägerin angerufene Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision. Die Frau ist der Ansicht, § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG dürfe nur zu Gunsten der Anspruchsberechtigten angewendet werden.

Vorschriften zur § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG nicht anzuwenden, sofern Elterngeldberechtigter der Anwendung ausdrücklich widerspricht

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.

Elterngeldberechtigtem muss Möglichkeit zum Verzicht der Anwendung der Regelung eingeräumt werden

Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten - auch in Ansehung des für selbstständig Erwerbstätige geltenden Optionsrechts nach § 2 Abs. 8 Satz 5 BEEG - die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten.

Berechnung des Elterngelds auf Grundlage eines nur achtmonatigen Zeitraumes nicht zulässig

Soweit die Klägerin in erster Linie beanspruchte, das Elterngeld auf der Grundlage eines nur achtmonatigen Zeitraumes mit vollem Erwerbseinkommen zu berechnen, hatte ihre Revision keinen Erfolg, weil dies der gesetzlichen Konzeption eines zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes widerspricht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hamburg, Urteil
    [Aktenzeichen: S 31 EG 19/09]
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