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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.01.2008
B 10 EG 3/07 R, B 10 EG 4/07 R, B 10 EG 5/07 R -

Stichtagsregelung für Elterngeld ist verfassungsgemäß

Stichtagsregelung stellt keine verfassungswidrige Härte dar

Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingeführt und damit die überkommene Familienleistung Erziehungsgeld abgelöst. Grundsätzlich wird Elterngeld für die ersten 12 bzw 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ob Eltern Ansprüche noch nach dem alten oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem Geburtstag ihres Kindes: Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006 gewährt, für alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld. Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend.

Kind am 31. Dezember 2006 geboren - Eltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld

Diese Stichtagsregelung hatten ein Elternpaar und zwei Mütter als verfassungswidrig angegriffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren worden sind. Keine der Klägerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die dafür maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf Elterngeld, das keine Einkommensgrenzen kennt. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte der Gesetzgeber sie ab 1. Januar 2007 mit den Eltern nach dem 31. Dezember 2006 geborener Kinder gleichstellen und ihnen von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Elterngeld (für den bis zur Vollendung des 12. bzw 14. Lebensmonats ihres Kindes verbleibenden Zeitraum) einräumen müssen. Für das Fehlen einer derart begünstigenden Übergangsregelung gebe es keinen sachlichen Grund. Die statt dessen gewählte Stichtagsregelung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die von den Klägerinnen gewünschte Übergangsregelung hätte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgelöst und in vielen Fällen komplizierte Vergleichsberechnungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts günstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von - geschätzt - 520 Mio € sind sachliche Gründe, für Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein Elterngeld vorzusehen. Die Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes stellt keine verfassungswidrige Härte dar.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 27 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

Für die vor dem 1.1.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf das Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.

§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG):

Für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BSG vom 23.01.2008

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