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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019
- B 10 EG 1/18 R -
Erhöhungen des Elterngeldes durch Gehaltsnachzahlungen möglich
Entscheidend ist Einkommen des Berechtigten im Bemessungszeitraum
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können.
Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im
Der beklagte Landkreis war deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 2 BEEG i.d.F. des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl I 2748) - Höhe des Elterngelds
(1) 1
§ 2 BEEG i.d.F. des Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetzes vom 10.09.2012 (BGBl I 1878) - Höhe des Elterngelds
(1) 1
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)
- Gehaltsnachzahlungen sind als Einkommen bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010
[Aktenzeichen: L 6 EG 16/09]) - LSG Nordrhein-Westfalen: Gehaltsnachzahlungen erhöhen nicht immer das Elterngeld
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009
[Aktenzeichen: L 13 EG 25/09 und L 13 EG 5/09])
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Dokument-Nr. 27570
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