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Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019
- B 1 KR 5/19 R -
Krankenhäuser müssen Krankenkassen Umsatzsteuerzahlungen auf Arzneimittelzubereitungen erstatten
Anspruch ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung oder beruht auf vertraglichem Schadensersatzanspruch
Haben Krankenhäuser und Krankenkassen vereinbart, in Krankenhausapotheken an Versicherte abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu vergüten, und zahlen die Krankenkassen Umsatzsteuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser später ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich nach Rechtsprechung und Steuererlassen als unzutreffend erweist, haben die Krankenkassen nach ergänzender Vertragsauslegung Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Das Bundessozialgericht verurteilte die beklagte Krankenhausträgerin dazu, der klagenden
Hinweise zur Rechtslage
§ 129 a SGB V - Krankenhausapotheken (in der bis 12.5.2017 maßgeblichen Fassung)
Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter
§ 4 UStG - Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[...]
14. [...]
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
[...]
erbracht werden. [...]
Auszug aus der konsolidierten Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S 846 mit Stand 19.12.2016
(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören: 1. die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;
2. die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;
3. die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten Heilbehandlung verwendet werden; auf die sozialrechtliche Ermächtigungsform für die ambulante Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 15.05.2012 - V R 19/11 -). Eine Behandlung im selben Gebäude ist nicht erforderlich. Für die Steuerbefreiung ist die Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke eines Krankenhauses zur Behandlung eines Patienten in einem
(Nummer 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 28. September 2016 - III C 3 - S 7170/11/10004 (2016/0883539), BStBl I S. 1043. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 wurden neue Nummern 4 bis 9. Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2017 ausgeführt werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug geltend macht.)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)
- Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2019
[Aktenzeichen: VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18]) - FG Münster: Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2011
[Aktenzeichen: 5 K 435/09 U])
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Dokument-Nr. 27287
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