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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019
- B 1 KR 34/18R -
Krankenkassen dürfen keine Extra-Leistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz als Wahltarif anbieten
BSG setzt den gesetzlichen Krankenkassen engere Grenzen für das Angebot von Wahltarifen
Das BSG hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen müssen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.
Der Senat hat die Revision der beklagten
Regelungen über Gestaltungsleistungen sind drittschützend
Die Klägerin kann sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft
Gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zur Ausdehnung des Leistungskatalogs
Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online(pm/ab)
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Dokument-Nr. 27708
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