wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2010
B 1 KR 26/09 R -

BSG: Krankenkasse muss Kosten für Einfrieren von Samenzellen nicht übernehmen

Kryokonservierung liegt in Eigenverantwortung des Patienten

Besteht bei einem Mann wegen einer Krebsbehandlung die Gefahr einer aus der Behandlung resultierenden Unfruchtbarkeit, hat er dennoch keinen Anspruch darauf Sperma auf Krankenkassenkosten in einer Samenbank einlagern zu lassen. Für die so genannte Kryokonservierung ist grundsätzlich der Patienten eigenverantwortlich zuständig. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei dem 1968 geborenen, bei der beklagten Ersatzkasse versicherten Kläger im März 2008 ein Rektumkarzinom diagnostiziert, das mit einer kombinierten Chemo- und Bestrahlungstherapie behandelt werden sollte. Der Kläger ließ auf ärztlichen Rat wegen befürchteter Zeugungsunfähigkeit am 17. April 2008 Samenzellen kryokonservieren. Hierfür und für sechs Monate Einlagerung musste er dem Kryozentrum Mittelrhein 565,56 Euro zahlen. Sein Erstattungsantrag - frühestens vom 18. April 2008 - blieb bei der Beklagten ohne Erfolg. Im sich anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weitere 121,69 Euro für die Lagerung der Samenzellen in der sich anschließenden Zeit vom 17. Oktober 2008 bis zum 17. April 2009 geltend gemacht.

LSG: Anspruch auf künstliche Befruchtung scheidet als Rechtsgrundlage aus

Mit seinem Begehren, von der Beklagten die Zahlung von 687,25 Euro sowie künftig die Lagerung der Samenzellen als Naturalleistung zu erhalten, hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass der Anspruch auf künstliche Befruchtung (§ 27 a SGB V) als Rechtsgrundlage ausscheide, da er auf Maßnahmen beschränkt sei, die einem einzelnen Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten. Die Kryokonservierung einschließlich Lagerung ziele nicht auf diesen Zweck und sei auch keine Maßnahme der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem beamtenrechtlichen Beihilferecht bestehe nicht.

Kläger verlangt Gleichbehandlung mit weiblichen Erkrankten nach dem allgemeinen Gleichheitssatz

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 1 und § 27 a Abs. 1 SGB V. Bereits der therapiebedingt drohende Eintritt der Zeugungsunfähigkeit sei eine Krankheit. Die Kryokonservierung und Einlagerung der Samenzellen dienten der Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Zeugungsfähigkeit im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Er sei nach dem allgemeinen Gleichheitssatz mit weiblichen Erkrankten gleich zu behandeln, bei denen die Fähigkeit zur Empfängnis auf natürlichem Wege durch Kryokonservierung und anschließende Reimplantation von Eierstockgewebe erhalten bleiben könne. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts setze der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht voraus, dass die Kostenbelastung kausal auf der rechtswidrigen Leistungsablehnung beruhe. Ihm (dem Kläger) sei die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung nicht bekannt gewesen.

Kläger kann Kryokonservierung weder als Maßnahme der künstlichen Befruchtung noch als Krankenbehandlung verlangen

Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die beklagte Ersatzkasse wegen der Kryokonservierung und Lagerung seiner Samenzellen weder Anspruch auf die Erstattung bereits verauslagter 687,25 Euro noch auf die künftige Lagerung als Naturalleistung hat. Das SGB V ordnet diese Leistungen vielmehr gezielt der Eigenverantwortung der Versicherten zu. Der Kläger kann die Kryokonservierung insbesondere weder als Maßnahme der künstlichen Befruchtung noch als Krankenbehandlung verlangen. Der Anspruch auf Krankenbehandlung zielt lediglich darauf ab, die Fähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen, auf natürlichem Wege eine Schwangerschaft herbeizuführen. Hierzu dient die Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen aber nicht. Das Gesetz erfasst als Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur solche, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber mittelbare Maßnahmen weit im Vorfeld einer Befruchtung wie hier die Tiefkühlkonservierung und Lagerung von Samenzellen. Die Rechtsentwicklung gibt keinen Anlass, zu Gunsten des Klägers von diesem Regelungssystem abzuweichen, das nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil
    [Aktenzeichen: L 5 KR 49/09]
  • Sozialgericht Koblenz, Entscheidung
    [Aktenzeichen: S 5 KR 361/08]
Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10341 Dokument-Nr. 10341

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10341

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung