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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010
B 14 AS 36/09 R -

BSG zum Anspruch auf Wohnungserstausstattung für Sozialleistungsempfänger

Erstattungsanspruch bei Ersatzanschaffung für abgenutzte und von Schimmel befallenen Möbeln

Ein Hilfebedürftiger hat bei Bezug einer Wohnung Anspruch auf Erstausstattung. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist hierbei, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und anderer Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Dem Grundsicherungsträger steht dabei ein Auswahlermessen zu, aufgrund dessen er die Ausstattung entweder als Sachleistung zur Verfügung stellen oder hierfür Geldleistungen erbringen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebte in einer eigenen Wohnung in Bayern. Diese Wohnung löste er im Januar 2005 auf und vernichtete dabei das bis dahin genutzte Mobiliar. Im Anschluss befand er sich auf Grund einer Alkoholkrankheit den Rest des Jahres weitgehend in Rehabilitationseinrichtungen. Eine eigene Wohnung unterhielt er zunächst nicht und meldete sich als wohnhaft in der Wohnung seiner Mutter, im Oktober 2005 bezog er eine eigene Wohnung. Den Antrag auf Erstausstattung dieser Wohnung vom August 2005 lehnte die Beklagte ab, weil Mobiliar bereits vorhanden gewesen sei. Das Sozialgericht Leipzig hat die Beklagte zur Zahlung von 1.329 Euro verurteilt. Nach Anhörung von Zeugen stehe fest, dass das Mobiliar der früheren Wohnung verschimmelt und unbrauchbar gewesen sei.

Neue Möbel waren Ersatzbeschaffung und keine Erstausstattung

Das Sächsische Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Es habe sich um eine Ersatzbeschaffung von Möbeln gehandelt und gerade nicht um eine Erstausstattung. Auch die Alkoholkrankheit des Klägers und die Notwendigkeit, sein bisheriges Wohnumfeld zu verlassen, ändere nichts daran, dass es sich bei den Möbeln für die neue Wohnung um eine Ersatzbeschaffung gehandelt habe. Im Übrigen könnten die Gegenstände, die unmittelbar nach der Antragstellung angeschafft worden seien, schon deshalb nicht erstattet werden, weil dem Träger durch eine solche unmittelbare Selbstbeschaffung die Möglichkeit genommen werde, sein Ermessen hinsichtlich der Form der Bedarfsdeckung auszuüben.

Hilfebedürftiger hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erstausstattung

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung hängt, nicht davon ab, dass der Hilfebedürftige vor der Beschaffung der entsprechenden Gegenstände einen gesonderten Antrag gestellt hat. Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Hilfebedürftige hat in diesem Fall, der hier gegeben war, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erstausstattung. Dem Grundsicherungsträger steht allerdings ein Auswahlermessen zu. Er kann die Ausstattung entweder als Sachleistung zur Verfügung stellen oder hierfür Geldleistungen erbringen. Da die Beklagte dieses Auswahlermessen nach der Selbstbeschaffung der Möbel durch den Kläger nicht mehr ausüben konnte, besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Geldleistung nur, wenn das Ermessen der Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" eingeschränkt war. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Grundsicherungsträger aufgrund verwaltungsinterner Regelungen für die Erstausstattung einer Wohnung stets eine Leistung in Geld erbringt. Eine derartige Ermessensbindung könnte hier aufgrund eines Beschlusses des Kreistages gegeben sein, was das Landessozialgericht zu ermitteln haben wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 26.07.2007
    [Aktenzeichen: S 9 AS 766/06]
  • Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.10.2008
    [Aktenzeichen: L 7 AS 146/07]
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