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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2009
ZR 180/07 und I ZR 188/07 -

BGH: Zeitungsvertrieb über "Stumme Verkäufer" grundsätzlich zulässig

Vorgehensweise des Springer-Verlages stellt keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar

Für Zeitungsverlage ist es grundsätzlich zulässig, den Vertrieb von Zeitungen auch über Verkaufsboxen – so genannte "Stumme Verkäufer" – vorzunehmen, aus denen Zeitungen vom Verbraucher gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfen. Ein solches Vorgehen ist nicht als wettbewerbswidrig oder marktbehindernd einzustufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Kläger sind Berliner Zeitungsverlage, die die "Berliner Zeitung", den "Berliner Kurier" und den "Tagesspiegel" herausgeben. Die Beklagte ist die Axel Springer AG, die in Berlin über einen Marktanteil – bezogen auf die verkauften Exemplare – von 50 % verfügt. Der Springer-Verlag plant, seine Zeitung "WELT KOMPAKT" zu einem Kaufpreis von 70 Cent auch über ungesicherte Verkaufshilfen, so genannte "Stumme Verkäufer", abzusetzen. Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die Möglichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung zu verschaffen, übermäßig angelockt würden. Auch führe die von der Beklagten geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung.

Das Landgericht hat den deswegen von den Klägern erhobenen Unterlassungsklagen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt.

Übertriebenes Anlocken von Verbrauchern nicht zu erwarten

Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung bestätigt. Ein Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, die sich durch die beanstandete Geschäftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in deren Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Außerdem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern keinen Schutz, die sich durch die ungesicherten Verkaufsboxen zu einem Diebstahl verleiten ließen.

Vertrieb über stumme Verkäufer keine ernste Gefahr für Wettbewerb

Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar. Unter diesem Gesichtspunkt könne einem Anbieter zwar untersagt werden, seine Waren in großem Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden und deswegen die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde. Der Vertrieb über stumme Verkäufer begründe aber eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb nicht. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 noch anders beurteilt.

Zeitung nur gegen Bezahlung

Im Streitfall kam hinzu, dass sich der Springer-Verlag gegenüber den Klägern verpflichtet hatte, auf den Verkaufsboxen deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.09.2007
    [Aktenzeichen: 5 U 199/06 und 5 U 198/06]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2006
    [Aktenzeichen: 102 O 67/06 und 102 O 66/06]
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JuS 2010, 826 (Volker Emmerich)
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 917
NJW-RR 2010, 917

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Dokument-Nr.: 8696 Dokument-Nr. 8696

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