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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2009
ZR 150/07 - Rufumleitung -

BGH bestätigt Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung "Switch & Profit"

Telekom verhält sich unlauter

Die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung "Switch & Profit" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Parteien konkurrieren auf dem Gebiet der Telefondienstleistungen. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom. Sie wirbt für ein Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Die Klägerin (EPlus) hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen haben der Klage weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt.

Unlauterer Wettbewerb

Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.

Telekom verhindert Anfall des Zusammenschlussentgelts

Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2006
    [Aktenzeichen: 81 O 31/06]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.08.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 237/06]
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