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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010
- Xa ZR 130/08 -
BGH: Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler
Reisebüro übernimmt gegenüber Kunden nicht wie Reiseveranstalter Verantwortung für ordnungsgemäße Durchführung einzelner Reiseleistungen
Ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen zugeschnitten Reise zusammenstellt, ist nicht zwangsläufig auch als Reiseveranstalter anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im hiesigen Fall nahm die Klägerin an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im
Berufungsgericht geht vom Reisevermittlungsvertrag aus
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein
Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein
BGH nimmt Bezug auf EuGH-Urteil und sieht aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung Gerichtshof weitere Fragen vorzulegen
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2 *** sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400/00 (Club-Tour ./. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem
* § 651 a BGB
Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
(1) Durch den
[...]
Erläuterungen
** - § 675 BGB
Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
*** - Artikel 2 Pauschalreise-Richtlinie
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise:
die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, ...
2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2008
[Aktenzeichen: 30 C 3839/06-25] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2008
[Aktenzeichen: 2-24 S 64/08]
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Dokument-Nr. 10339
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