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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
XII ZR 99/14 -

Einwilligung zur künstlichen Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende begründet vertragliche Unterhaltspflicht des Vaters für das Kind

Mann muss auch bei nicht anerkannter Vaterschaft nach Zustimmung zur künstlichen Befruchtung für Unterhalt aufkommen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist.

Klägerin verlangt Unterhalt

Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Beklagter muss wie rechtlicher Vater für Kind sorgen

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück. Nach Auffassung des Gerichts enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB*). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.

Nicht anerkannte Vaterschaft steht Unterhaltspflicht nicht entgegen

Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB**, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

Schutz vor übereilten Erklärungen vom Gesetz nicht vorgesehen

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

Erläuterungen

* -  § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) [...]

** -  § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte

[...]

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2014
    [Aktenzeichen: 2 O 86/13]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.09.2014
    [Aktenzeichen: 13 U 30/14]
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Kommentare (9)

 
 
felix mühsam schrieb am 24.09.2015

ZU ERFRAGEN WÄRE DENN AUCH;WIE DENN EIGENTLICH DAS OLG ZU DER DOCH WOHL HINREICHEND BEWIESENEN TATSACHE KAM ,DIE DIE FESTELLUNG RECHTFERTIGEN WÜRDE,DER BEKLAGTE WÄRE FÜR EINE BEFRUCHTUNG

DER NICHT MEHR MIT IHM VERBUNDENEN MUTTER NICHT NUR EINVERSTANDEN GEWESEN;SONDERN AUCH VERANTWORTLICH?

DIE RICHTER WOLLTEN IHR URTEIL SICHER NICHT AUF GELTUNGSBEREICHE AUSGEDEHNT WISSEN;AUF DIE SIE LOGISCHERWEISE KEINEN GÜLTIGEN EINFLUSS HABEN....

WELCHE ART IST DERERLEI RECHTSFINDUNG?

DAS IST HIER NICHT NÄHER AUFGEFÜHRT.

aber wenn mein nachbar mein haus verkauft,

darf ich doch hoffen ...oder noch anders..

meine zugegeben attraktive nachbarin wird schwanger...ohne dass ich beteiligt bin...ich habe auch nichts dagegen ,dass sie es wird...

auch wenn ich das schriftlich bestätige und selbst wenn sie mit mir in einer wg wohnen würde,hätte sie doch wohl keinen berechtigten anspruch..auf meine unterhaltszahlungen...wie?

felix mühsam schrieb am 24.09.2015

welche perönliche verantwortung übernehmen denn die richter für ein derartiges urteil???

felix mühsam schrieb am 24.09.2015

das gericht hätte dem mann sicher keinen rechtsanspruch zugebilligt,wenn in der formlosen freien vereinbarung

gestanden hätte ,er verbiete ihr aber nach der beendigung der beziehung die befruchtungsversuche fortzustzen.

felix mühsam schrieb am 24.09.2015

auch hier ensteht der eindruck, als habe man sich nicht so sehr für den wahren sachverhalt interessiert ,als eher für den vorgefertigten

und seinem eigenen gutdünken.

das aber ist unhaltbar,wenn auch oft gängige praxis.auch richterschaften sollten auf derartige ABWEGIGKEITEN IN IHREN URTEILSFINDUNGEN

hin überprüft werden.jura ist wohl eine wissenschaft,das darf man aber auch von der nachfolgenden praxis erwarten dürfen.

felix mühsam schrieb am 24.09.2015

soweit die beziehung der beiden intimpartner bereits beendet war,kann der männlichr part wohl zurecht davon ausgehen,dass er für den kinderwunsch der mutter nicht aufzukommen hat.

wenn das kind also im okt.2008 zur welt kam,scheint die befruchtung NACH der beendigung

der gemeinsamen beziehung erfolgt zu sein.

insofern ist ein rechtsanspruch gerade zu absurd.wäre eine juristische nötigung durch das gericht.schließlich hatte der pertner

nicht selbst den wunsch nach einem kind geäußert und sich logischer weis nur für die

zeit der gemeinsamen beziehung dem wunsch der partnerin nach einem kind nicht entgegen gestellt.wenn also die gemeinsame beziehung bereits beendet war und nur noch eine freundschaft bestand,kann die rechtsfindung nicht an diesem wesentlichen sachverhalt vorbei wahrheitsfindung betreiben.das wäre verantwortungsethisch und auch rechtlich

nicht hinnehmbar und eine offensichtliche unrechtshandlung der hochbezahlten juristen,die nicht hätte auftreten dürfen.

die qualität der richterlichen urteile leidet wohl mittlerweile am sparprogram.

felix mühsam schrieb am 24.09.2015

soweit die beziehung der beiden intimpartner bereits beendet war,kann der männlichr part wohl zurecht davon ausgehen,dass er für den kinderwunsch der mutter nicht auzukommen hat.

wenn das kind also im okt.2008 zur welt kam,scheint di befruchtung NACH der beendigung

der gemeinsamen beziehung erfolgt zu sein.

insofern ist ein rechtsanspruch gerade zu absurd.wäre eine juristische nötigung durch das gericht.

MK antwortete am 24.09.2015

Das ist in der Tat die Frage. Ich lese das so, als ob die Befruchtung noch während der Partnerschaft erfolgte.

Armin antwortete am 28.09.2015

Vielleicht darf ich hier wie folgt aufklären, der Beklagte Mann hat offenbar folgende Erklärung bei dem Arzt im Beisein seiner Lebensgefährtin sinngemäß abgegeben: "Ich bin mit der Befruchtung meiner Lebensgefährtin einverstanden und übernehme auch die vollständige Verantwortung". Der erste Befruchtungsversuch hatte keinen Erfolg, beim zweiten Versuch hat der Beklagte offenbar auch das fremde Sperma eines Samenspenders besorgt, die Befruchtung der Frau hatte Erfolg, das Paar hatte sich noch während der Schwangerschaft der Frau getrennt und der Ex-Lebensgefährte wollte von seiner ursprünglichen Zusage beim Arzt nichts mehr wissen.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist für mich auch die BGH-Entscheidung richtig und nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist mir aus der örtlichen Tagespresse bekannt.

MK antwortete am 29.09.2015

Da gebe ich Ihnen Recht (auch wenn es sicherlich nicht die feine Art ist, ohne sein Wissen sich auch um einen anderen Samenspender zu bemühen).

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