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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2018
- XII ZR 94/17 -
Ehegatte darf auf den Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug ohne Vollmacht kündigen
BGH zur Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und
Klage in den Vorinstanzen erfolglos
Das Landgericht Ellwangen hatte die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro, insgesamt also 12.301,28 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 Euro begehrte, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Berufung zurück. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
BGH bejaht Berechtigung des Ehegatten zur Vertragskündigung gemäß § 1357 BGB
Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die
Stellung von Ehegatten als Gesamtgläubiger
Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide
Einseitiger Widerruf der Kündigung nicht möglich
Die Klägerin konnte die
Erläuterungen
* - § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
(2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Ellwangen, Urteil vom 28.07.2016
[Aktenzeichen: 3 O 78/16] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.01.2017
[Aktenzeichen: 7 U 143/16]
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Dokument-Nr. 25585
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