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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.1991
- XII ZR 79/90 -
BGH: Bei größerem Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinngemeinschaft die Verfügung von über 90 % des Vermögens der Zustimmung des anderen Ehegatten
Bei Verbleib von weniger als 10 % Restvermögen greift Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB
Bei größeren Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinngemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen gemäß § 1365 BGB dann der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn weniger als 10 % Restvermögen verbleiben. Ein größeres Vermögen ist vor allem bei einem Aktivvermögen von 500.000 DM (250.000 EUR) anzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Februar 1984 getrennt. Einige Monate später übertrug der Ehemann seinem Sohn zwei ihm gehörende Hausgrundstücke. Der Sohn verkaufte sie im Mai 1985 für 205.000 DM an einen Dritten. Die Ehefrau hielt die Grundstücksübertragungen für unwirksam, da sie dazu ihre
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Köln der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Köln ab. Da der Ehemann durch die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zustimmungsbedürfnis
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Ehefrau zurück. Die Übertragung der Hausgrundstücke sei nicht gemäß § 1365 BGB zustimmungspflichtig gewesen.
Keine Zustimmungspflicht aufgrund Verbleibs von 10 % Restvermögen
Als Abgrenzungskriterium zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Verfügungen biete sich die Festlegung von Prozentsätzen an, so der Bundesgerichtshof. Dabei sei mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar, ein zustimmungsbedürftiges Geschäft selbst dann noch zu bejahen, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens bis zu 30 % des ursprünglichen Gesamtvermögens ausmache. Bei kleineren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 12.04.1989
[Aktenzeichen: 20 O 542/85] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.12.1989
[Aktenzeichen: 27 U 92/89]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1991, Seite: 1015 DB 1991, 1015 | Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 239 DNotZ 1992, 239 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1991, Seite: 669 FamRZ 1991, 669 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 1991, Seite: 233 FuR 1991, 233 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1991, Seite: 780 JuS 1991, 780 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1067 MDR 1991, 1067 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1991, Seite: 1739 NJW 1991, 1739 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1157 NJW-RR 1991, 1157
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Dokument-Nr. 24113
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