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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.1991
XII ZR 79/90 -

BGH: Bei größerem Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinn­gemeinschaft die Verfügung von über 90 % des Vermögens der Zustimmung des anderen Ehegatten

Bei Verbleib von weniger als 10 % Restvermögen greift Verfügungs­beschränkung des § 1365 BGB

Bei größeren Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinn­gemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen gemäß § 1365 BGB dann der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn weniger als 10 % Restvermögen verbleiben. Ein größeres Vermögen ist vor allem bei einem Aktivvermögen von 500.000 DM (250.000 EUR) anzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Februar 1984 getrennt. Einige Monate später übertrug der Ehemann seinem Sohn zwei ihm gehörende Hausgrundstücke. Der Sohn verkaufte sie im Mai 1985 für 205.000 DM an einen Dritten. Die Ehefrau hielt die Grundstücksübertragungen für unwirksam, da sie dazu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte. Sie klagte daher gegen ihren Sohn auf Zustimmung, dass er im Grundbuch als Eigentümer gelöscht und der Vater wieder als Eigentümer eingetragen wird.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Während das Landgericht Köln der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Köln ab. Da der Ehemann durch die Grundstücksübertragung weder über sein gesamtes Vermögen noch über ein dem gleichkommendes Vermögen verfügt habe, sei es auf die Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB nicht angekommen. Es sei nach der Verfügung 12,03 % Restvermögen und somit ein beträchtlicher Teil des ursprünglichen Gesamtvermögens verblieben. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zustimmungsbedürfnis

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Ehefrau zurück. Die Übertragung der Hausgrundstücke sei nicht gemäß § 1365 BGB zustimmungspflichtig gewesen.

Keine Zustimmungspflicht aufgrund Verbleibs von 10 % Restvermögen

Als Abgrenzungskriterium zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Verfügungen biete sich die Festlegung von Prozentsätzen an, so der Bundesgerichtshof. Dabei sei mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar, ein zustimmungsbedürftiges Geschäft selbst dann noch zu bejahen, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens bis zu 30 % des ursprünglichen Gesamtvermögens ausmache. Bei kleineren Vermögen sei daher die Grenze bei 15 % anzusetzen. Bei größeren Vermögen liege die Grenze dagegen bei 10 %. Dieser Prozentwert sei im vorliegenden Fall maßgeblich, da angesichts des ursprünglichen Aktivvermögens von fast 500.000 DM nicht mehr von einem kleinen Vermögen auszugehen sei. In Anbetracht dessen, dass nach der Übertragung der Grundstücke noch 12,03 % an Restvermögen verblieben, sei eine Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB zu verneinen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 12.04.1989
    [Aktenzeichen: 20 O 542/85]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.12.1989
    [Aktenzeichen: 27 U 92/89]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1991, Seite: 1015
DB 1991, 1015
 | Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 239
DNotZ 1992, 239
 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1991, Seite: 669
FamRZ 1991, 669
 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 1991, Seite: 233
FuR 1991, 233
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1991, Seite: 780
JuS 1991, 780
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1067
MDR 1991, 1067
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1991, Seite: 1739
NJW 1991, 1739
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1157
NJW-RR 1991, 1157

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