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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2019
XII ZR 71/18 -

BGH: Auskunftsanspruch eines mittels Samenspende in der DDR gezeugten Kindes steht Anonymitätszusage an Samenspender nicht entgegen

Anonymitätszusage mit Per­sönlich­keits­recht des Kindes nicht vereinbar

Macht ein in der DDR mittels Samenspende gezeugtes Kind einen Auskunftsanspruch geltend, so steht diesem Anspruch die nach DDR-Recht zulässige Anonymitätszusage an den Samenspender nicht entgegen. Diese Zusage ist mit dem Per­sönlich­keits­recht des Kindes nicht vereinbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1990 wurde auf dem Gebiet der DDR ein Mädchen geboren, welches mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurde. Der Samen stammte von einem anonymen Spender. Nachdem das Kind im Jahr 2013 von den Umständen seiner Zeugung erfuhr, klagte es auf Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Das in Anspruch genommene Klinikum weigerte sich, dem Auskunftsbegehren nachzukommen und verwies unter anderem darauf, dass dem Samenspender damals im Einklang mit dem DDR-Recht Anonymität zugesagt wurde.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Auskunftsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden folgten der Begründung des Klinikums und wiesen daher die Auskunftsklage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Kindes.

Bundesgerichtshof hält Anonymitätszusage für unbeachtlich

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Kindes. Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne der Auskunftsanspruch nicht verneint werden. Insbesondere sei unerheblich, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. Die strikte Anonymitätszusage stehe schon deshalb dem Auskunftsanspruch des Kindes nicht entgegen, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis seiner Abstammung vollständig unberücksichtigt lässt und damit mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

Keine Schadensersatzpflicht des Klinikums gegenüber Samenspender

Soweit das Klinikum befürchtete vom Samenspender wegen der Unwirksamkeit der Anonymitätszusage auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hielt der Bundesgerichtshof diese Befürchtung für unbegründet. Dem Klinikum könne wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflichtwidrigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil vom 18.07.2017
    [Aktenzeichen: 102 C 6071/16]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 20.07.2018
    [Aktenzeichen: 3 S 390/17]
Urteile zu den Schlagwörtern: Anonymität | Auskunft | Mitteilung | Auskunftsanspruch | DDR | Kind | Kinder | Klinik | Samenspende
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 537
FamRZ 2019, 537
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 424
MDR 2018, 424
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 424
MDR 2019, 424
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 848
NJW 2019, 848

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Dokument-Nr.: 28631 Dokument-Nr. 28631

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