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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2007
XII ZR 23/06 -

BGH: Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners gebührt Vorrang vor Ehegattenunterhaltspflicht

Wer dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig ist, hat keine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn er den Unterhalt nicht leisten kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.

Das Gesetz hat den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich ist beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schmälern, regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt hatten.

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der Leitsatz

BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 192/2007 des BGH vom 12.12.2007

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil vom 07.04.2005
    [Aktenzeichen: 540 F 91/03]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2005
    [Aktenzeichen: 2 UF 166/05]
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Dokument-Nr.: 5294 Dokument-Nr. 5294

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