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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007
XII ZR 11/05 -

BGH: Lange Ehedauer rechtfertigt nicht ohne Weiteres unbefristeten nachehelichen Aufstockungs­unterhalt

Ehefrau kann nach einer Übergangszeit zugemutet werden, sich mit einem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus eigenen Einkünften erreichen kann

Ein Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Aufstockungs­unterhalt kann nicht allein deshalb unbefristet gewährt werden, weil eine Ehe von mehr als 20 Jahren Dauer bestanden hat. Es ist immer auch zu prüfen, ob noch ehebedingte Nachteile vorliegen und ob die Ehefrau eigene Einkünfte erzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.

Auf die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Lange Ehedauer kein Grund für unbefristeten Aufstockungsunterhalt

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen.

Nach Übergangszeit muss sich die Ehefrau ggfs. mit geringerem Lebensstandard begnügen

Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den - höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.

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der Leitsatz

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 138/07 des BGH vom 26.09.2007

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Perleberg, Urteil vom 10.03.2004
    [Aktenzeichen: 16 b F 51/02]
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.11.2004
    [Aktenzeichen: 10 UF 87/04]
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