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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 544/18 -

BGH: Nach drei Jahren Trennungszeit ist vorzeitige Aufhebung der Zu­gewinn­gemein­schaft ohne weitere Voraussetzungen möglich

Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich

Nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ist gemäß § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zu­gewinn­gemein­schaft möglich. Auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Jahr 2012 voneinander getrennt. Im November 2014 wurde das Scheidungsverfahren anhängig. Im September 2017 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Bad Hersfeld die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Ehemanns vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Ehemann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen könne. Nummer hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.

Berechtigtes Interesse nicht Voraussetzung für vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall von § 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebiete die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Schutz des Ausgleichsgläubigers durch Möglichkeit des Arrestes

Der potentielle Ausgleichsgläubiger sei nicht schutzlos gestellt, so der Bundesgerichthof. Ihm stehe die Möglichkeit des Arrestes zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 18.04.2018
    [Aktenzeichen: 62 F 453/17 GÜ]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2018
    [Aktenzeichen: 2 UF 135/18]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
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Jahrgang: 2019, Seite: 1153
NJW-RR 2019, 1153
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 389
NJW-Spezial 2019, 389

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Dokument-Nr.: 28867 Dokument-Nr. 28867

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