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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2015
- XII ZB 473/13 -
Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter: Auch Samenspender muss als leiblichem Vater Möglichkeit zur Beteiligung am Adoptionsverfahren eingeräumt werden
Verweigerung der Angabe des leiblichen Vaters kann zur Ablehnung der Adoption führen
Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter darf bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin und die Mutter des Kindes sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten"
Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen
Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgte.
Möglichkeit zur Beteiligung an Adoptionsverfahren setzt Kenntnis des Samenspenders über Geburt des Kindes und geplante Adoption voraus
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die
Unterrichtung bei dauerhaft unbekanntem Aufenthaltsortes des leiblichen Vaters entbehrlich
Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche
Rückweisung der Sache an das Kammergericht
Da das Amtsgericht und das Kammergericht die Anforderungen an die
Erläuterungen
* - § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die
[...]
(4) Die
** - § 1600 d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 25.01.2013
[Aktenzeichen: 140 F 4500/11] - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2013
[Aktenzeichen: 19 UF 17/13]
- OLG Schleswig-Holstein erkennt Adoption eines Kindes in den USA durch homosexuelle Lebenspartnerinnen an
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014
[Aktenzeichen: 12 UF 14/13]) - Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adoptionspflegejahr abzuwarten
(Amtsgericht Elmshorn, Beschluss vom 20.12.2010
[Aktenzeichen: 46 F 9/10])
Jahrgang: 2015, Seite: 518 MDR 2015, 518 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1820 NJW 2015, 1820
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Dokument-Nr. 20833
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