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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2018
XII ZB 377/17 -

BGH: Als Direktleistung an Renten­versicherungs­träger gezahlter Schadensersatz eines Dritten gemäß § 119 Abs. 1 SGB X unterliegt dem Ver­sorgungs­ausgleich

Schadensersatz stellt trotz Direktleistung Vermögen des Geschädigten dar

Wird an einen Renten­versicherungs­träger Schadensersatz als Direktleistung gemäß § 119 Abs. 1 SGB X gezahlt, so unterliegt das daraus gewonnene Anrecht des Geschädigten dem Ver­sorgungs­ausgleich. Denn trotz der Direktzahlung stellt der Schadensersatz Vermögen des Geschädigten dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Scheidung im Juni 2016 nahm das Amtsgericht Landau an der Pfalz den Versorgungsaugleich vor. Dabei berücksichtigte das Gericht auf Seiten des Ehemanns das während der Ehezeit erworbene Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Kapitalwerts von ca. 104.340 Euro. Dieser Wert beruhte vollständig auf der Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der Ehemann 1999 erlitten hatte. Mit dieser Berücksichtigung war der Ehemann jedoch nicht einverstanden. Da das Oberlandesgericht Zweibrücken die Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls bestätigte, legte der Ehemann Rechtbeschwerde ein.

Aus Schadensersatz gewonnenes Anrecht unterliegt Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof sah den Fall ebenso wie die Vorinstanzen und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sei. Durch die Schadensersatzleistung sei ein Anrecht durch Vermögen geschaffen worden. Die Leistung sei als Vermögen des Ehemanns zu werten.

Schadensersatzleistung stellt Vermögen des Ehemanns dar

Zwar ordne § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger für den Fall an, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweise oder danach pflichtversichert werde, so der Bundesgerichtshof. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten ändere aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten gehe. Ohne die Regelung des § 119 SGB X könne der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen. Die Vorschrift diene somit der sozialen Sicherung des Geschädigten. Der Rentenversicherungsträger habe die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss vom 03.02.2017
    [Aktenzeichen: 1 F 218/16]
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2017
    [Aktenzeichen: 2 UF 35/17]
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