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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2019
- XII ZB 364/18 -
BGH: Verschenkte selbst genutzte Immobilie mit lebenslangem Nießbrauchrecht muss nicht zum Zwecke des Elternunterhalts vom Geschenkten zurückgefordert werden
Keine Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB
Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigentumswohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unterhaltsleistung zurückfordern. Denn die Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungsfähigkeit erhöht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine pflegebedürftige Frau von März 2017 bis zu ihrem Tod im Dezember 2017 vollstationär in einem Altersheim untergebracht. Für die Zeit erbrachte der
Amtsgericht und Oberlandesgericht verneinten Pflicht zur Rückforderung
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm verneinten eine Pflicht zur
Bundesgerichtshof lehnt Schenkungsrückforderung ebenfalls ab
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers zurück. Zwar gehöre eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen. Jedoch habe im vorliegenden Fall die infolge der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Unna, Beschluss vom 16.02.2018
[Aktenzeichen: 12 F 877/17] - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.07.2018
[Aktenzeichen: II-11 UF 57/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 779 DNotZ 2019, 779 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 698 FamRZ 2019, 698 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 942 MDR 2019, 942 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1074 NJW 2019, 1074
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Dokument-Nr. 28769
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