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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2005
XII ZB 247/03 -

BGH formuliert eine Geldrücklagepflicht bei Scheinehe

Bei rechtsmissbräuchlicher Ehe muss die Aufhebung selbst bezahlt werden

Hin- und wieder hat der Bundesgerichtshof sehr skurrile Angelegenheiten zu entscheiden, die zu verblüffenden Erkenntnissen führen. So stellte der BGH fest, dass wer rechtsmissbräuchlich eine Ehe gegen Entgelt eingeht, Rücklagen bilden müsse, um die Kosten für die spätere Aufhebung der Ehe selbst tragen zu können. Es bestünde kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Im vom BGH entschiedenen Fall begehrte eine junge Frau, die im Alter von 23 Jahren im Dezember 1999 eine Scheinehe mit einem ukrainischen Staatsangehörigen eingegangen war, Prozesskostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe. Für das Eingehen der Ehe erhielt sie 10.000,- DM. Zwischenzeitlich hatte sie mit einem anderen Mann ein Kind geboren. Diesen neuen Lebensgefährten und biologischen Vater ihres Kindes wollte sie nunmehr heiraten. Dazu bedurfte es der Aufhebung der bisherigen Scheinehe.

Das Amtsgericht (Familiengericht) und das Oberlandesgericht versagten ihr die Prozesskostenhilfe. Zu Recht, wie der BGH entschied. Jemand, der für eine rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe ein Entgelt erhalte, habe die Verpflichtung hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Sofern Rücklagen nicht gebildet werden konnten, müsse vorgetragen werden, wie die erhaltenen Geldmittel verwendet worden seien.

Der BGH führte aus, dass Art. 6 GG (Schutz der Familie) nicht verletzt sei, wenn die junge Frau derzeit nicht die Aufhebung der Scheinehe erreichen könne und deshalb nicht ihren neue Lebensgefährten heiraten könne. Die Antragstellerin habe sich durch die rechtsmissbräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in diese Situation gebracht.

Vorinstanzen: OLG Bamberg, AG Aschaffenburg

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der Leitsatz

ZPO § 114

Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2135 Dokument-Nr. 2135

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