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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2016
- XII ZB 227/15 -
BGH: Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung
Erwerbstätigkeit von weniger als drei Stunden pro Tag möglich
Bezieht ein Unterhaltspflichtiger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so begründet dies allein nicht seine Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr besteht eine Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von weniger als drei Stunden pro Tag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein sechsjähriges Kind im Jahr 2013 von seiner Mutter
Amtsgericht und Oberlandesgericht bejahten Anspruch auf Kindesunterhalt
Sowohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen als auch das Oberlandesgericht Brandenburg sahen die Mutter als zumindest eingeschränkt erwerbsfähig an und rechneten daher Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen Erwerbstätigkeit fiktiv an. Die Mutter sei nicht aus gesundheitlichen Gründen in vollem Umfang erwerbsunfähig. Sie könne durchaus für werktäglich zwei bis drei Stunden arbeiten. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Mutter zurück. Wer sich gegenüber seiner
Rente wegen voller Erwerbsminderung spricht nicht für vollständige Erwerbsunfähigkeit
Der Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung spreche nicht für eine vollständige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Königs Wusterhausen, Beschluss vom 26.05.2014
[Aktenzeichen: 10 F 48/13] - Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2015
[Aktenzeichen: 3 UF 72/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 33 MDR 2017, 33 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 36 NJW-Spezial 2017, 36
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Dokument-Nr. 25733
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