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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2005
XII ZB 177/00 -

Versorgungsausgleich ist auch bei nur kurzem Zusammenleben durchzuführen

Nach Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Versorgungsausgleich auch durchzuführen, wenn die Eheleute nur kurz zusammengelebt haben.

Die Eheleute hatten im September 1981 geheiratet und lebten lediglich im Dezember 1981 für einige Tage zusammen. Die Ehefrau kehrte danach in die Wohnung ihrer Mutter zurück, in der sie mit ihrer im Januar 1982 geborenen Tochter lebte. 1999 wurde die Ehe geschieden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch trotz der kurzen Zeit des Zusammenlebens allein die lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertige, da die unterhaltsberechtigte Ehefrau in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes übernommen hat.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt/M.; AG Offenbach

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der Leitsatz

BGB § 1587 c Nr. 1

Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2006
Quelle: ra-online Redaktion

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Dokument-Nr.: 1836 Dokument-Nr. 1836

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