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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017
XII ZB 116/16 -

BGH: Anspruch des Kindesvaters gegen Kindesmutter auf Erstattung von an gemeinsames Kind geleisteten Unterhalts

Kein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei Unterhaltspflicht aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Erfüllt der Kindesvater nicht nur seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind, sondern auch die Unterhaltspflicht der Kindesmutter, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Unterhaltszahlungen gegen die Kindesmutter zu. Dieser Ausgleichsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater seine Unterhaltspflicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Jahr 2004 vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleichs zahlte der Vater einer minderjährigen Tochter Unterhalt. Die Tochter lebte bei seiner geschiedenen Frau in Lübeck. Im Oktober 2010 kam es zwischen der Tochter und der Mutter zu einem Zerwürfnis, aufgrund dessen die Tochter auszog. Der in Schwerin lebende Vater organisierte daraufhin eine Unterkunft bei einer Freundin von ihm in Lübeck. Er zahlte zudem weiterhin Unterhalt an die Tochter. Darüber hinaus verlangte der Kindesvater von der Mutter eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen. Nachdem sie diesem nicht wie gewünscht nachgekommen war, ging der Kindesvater vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch, Oberlandesgericht verneint es

Während das Amtsgericht Lübeck den Erstattungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein diesen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch könne nur bestehen, wenn der Vater mit den Unterhaltsleistungen eine dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da der Vater aufgrund des gerichtlichen Vergleichs Unterhalt gezahlt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Vaters.

Bundesgerichthof verneint Anspruchsausschluss aufgrund Vergleichs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sei für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen sei und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt habe, obwohl auch der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig gewesen sei. So habe der Fall hier gelegen. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch nicht bestehe, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung beruhe. Denn in diesem Fall komme der Elternteil nur seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nach und nicht einer Pflicht des anderen Elternteils. Dies gelte aber nicht bei gerichtlichen Vergleichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 11.02.2015
    [Aktenzeichen: 128 F 399/13]
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2016
    [Aktenzeichen: 13 UF 46/15]
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Dokument-Nr.: 26241 Dokument-Nr. 26241

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