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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2003
XI ZR 403/01 -

BGH: Sparkasse darf NPD-Girokonto nicht kündigen

Verfassungswidrigkeit der NPD bisher nicht durch Bundesverfassungsgericht festgestellt

Solange das Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt hat, dürfen Sparkassen Girokonten der NPD nicht mit der Begründung, die Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Landesverband der NPD unterhielt bei der Sparkasse Leipzig seit März 1999 ein Girokonto. Im August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Daraufhin kündigte die Sparkasse unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Gründen die Geschäftsverbindung. Im anschließenden Rechtsstreit machte sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD geltend und berief sich auf einen Imageschaden, der ihr bei Fortführung des Kontos drohe. Hiergegen wandte sich der Landesverband der NPD mit der vorliegenden Klage. Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war.

Sparkasse unterliegt auch vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Sparkasse zurückgewiesen.

Sparkasse erfüllt als Anstalt des öffentlichen Rechts Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge

Sparkassen sind - anders als Privatbanken - Anstalten des öffentlichen Rechts und erfüllen Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge. Ihr Auftrag, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, umfaßt auch die Führung von Girokonten. In diesem Bereich sind Sparkassen unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie haben deshalb auch das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten und dürfen Girokonten, die auf Guthabenbasis geführt werden, nicht ohne begründeten Anlaß kündigen.

Über Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht

Ein solcher Anlaß kann nicht in einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD gesehen werden. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Danach entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Bis zu dieser Entscheidung soll eine Partei in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet und insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Die Kündigung des Girovertrages stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar, weil sie die politische Tätigkeit des Landesverbandes der NPD mittelbar beeinträchtigt. Eine politische Partei ist bei ihrer Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Sie muß insbesondere bei der Beantragung der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG eine Bankverbindung angeben.

Imageschaden der Sparkasse

Auch ein möglicher Imageschaden der Sparkasse bei Fortführung des Girokontos ist kein berechtigter Anlaß für eine Kündigung, weil die Sparkasse diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der NPD befürchtet, die vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden darf. Daß das Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt wurde, hat die Sparkasse nicht geltend gemacht.

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der Leitsatz

GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21

BGB § 134

AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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Dokument-Nr.: 9826 Dokument-Nr. 9826

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