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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018
- XI ZR 309/16 -
Klausel der Sparkasse zur Aufrechnung von Forderungen durch Bankkunden unwirksam
Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die vorschreibt, dass ein Bankkunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unwirksam ist.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die von der beklagte
"Nummer 11
(1)
Der Kunde darf Forderungen gegen die
Der Verbraucherverband begehrte die Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klausel durch die Beklagte. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.
Klausel führt zu unzulässiger Erschwerung des Widerrufsrechts
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
(2) Eine unangemessene
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
(1) [...]
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) [...]
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
[...]
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 7 O 902/15] - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016
[Aktenzeichen: 3 U 2560/15]
- Keine Beschränkung des Anspruchs eines Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2014
[Aktenzeichen: V ZR 178/13]) - OLG Karlsruhe: Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen erheben
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011
[Aktenzeichen: 17 U 192/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 25674
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