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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2012
- XI ZR 149/11, XI ZR 173/11, XI ZR 174/11, XI ZR 175/11, XI ZR 176/11, XI ZR 177/11, XI ZR 178/11, XI ZR 179/11 -
Bank muss nicht über eine im Kaufpreis einer Immobilie enthaltene Innenprovision aufklären
Bundesgerichtshof verneint arglistige Täuschung von Anlegern
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 % eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Das Berufungsgericht hatte die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der
Kreditgebende Bank ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Aufklärung Risikoaufklärung verpflichtet
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine kreditgebende
Anfallen einer Vertriebsprovision wird im Prospekt deutlich erkennbar offengelegt
Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 % eingepreist war. Eine
Wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen seitens der Vermittler nicht erkennbar
In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42 % aus. Darin liegt jedoch keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.
BGH verneint mögliche Schadensersatzansprüche
Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der
Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 11.09.2008
[Aktenzeichen: 9 O 1139/06] - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.02.2011
[Aktenzeichen: 3 U 47/08]
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 06.06.2012
[Aktenzeichen: 9 O 4267/04, 9 O 1121/05, 9 O 87/07, 9 O 2108/06, 9 O 710/06, 9 O 3429/05, 9 O 71/05] - OLG zur Bankenhaftung bei arglistiger Täuschung des Immobilienkäufers durch Vermittler im Strukturvertrieb
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011
[Aktenzeichen: 8 U 53/10 u.a.])
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 149/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 173/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 174/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 175/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 176/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 177/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 178/11]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012 [Aktenzeichen: XI ZR 179/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 25 VuR 2013, 25
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Dokument-Nr. 13597
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