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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020
X ZR 97/19 -

BGH zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Flugverspätung

Erstattungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen Informationspflicht

eine Fluggesellschaft muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Im vorliegenden Fall flog ein Verbraucher mit seiner Familie in den Urlaub nach Kuba. Aufgrund einer Verspätung der Flüge kamen sie erst einen Tag später als ursprünglich geplant an. Der Verbraucher wurde von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt. Deswegen beauftragte er einen Rechtsanwalt, um Schadensersatz geltend zu machen. Außergerichtlich verweigerte die Fluggesellschaft die Übernahme der Kosten. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosen an. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

BGH: Fluggesellschaft hat Informationspflicht

Der Bundesgerichtshof gab nun dem Verbraucher recht. Beförderungsunternehmen müssen ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Nach Ansicht des BGH muss der Reisende diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern muss die ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und Höhe der ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten. Die Hinweise haben dem Bundesgerichtshof zufolge den Zweck, den betroffenen Gast in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen.

Erstattungsanspruch als Folge der Informationspflichtverletzung

Sofern die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, ist nach Ansicht des BGH die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. In diesem Fall seien die Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Eine Ausnahme davon kann nur gelten, wenn der Gast seine Rechte auch ohne die Hinweise kenne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 28.10.2020, ra-online (ab)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht

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Dokument-Nr.: 29367 Dokument-Nr. 29367

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Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 30.10.2020

Antwort auf Klarspüler:

Der Richter ist nur dem Gesetz unterworfen und nicht der Rechtsprechung des BGH. Von der BGH-Rechtsprechung abweichende wohl begründete Auffassungen der Vordergerichte führen hin und wieder dazu, daß der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Das nennt man auch Fortentwicklung des Rechts. Zudem ist die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten einzelfallbezogen.

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