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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2007
X ZR 87/06  -

BGH zur Haftung eines Reiseveranstalters wegen Unfall in Ferienclub trotz Versäumung der Ausschlussfrist

Reisende schuldlos an Fristversäumnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall der Schadensersatzpflicht eines Reiseveranstalters für einen Unfall zu entscheiden, bei dem die Reisende die einmonatige Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt hatte. Er hat den Reiseveranstalter grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl die Reisende ihre Ansprüche nicht binnen der Ein-Monats-Frist nach Reiseende geltend gemacht hatte. Der BGH war der Ansicht, dass die Klägerin die Frist ohne Verschulden verstreichen ließ.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls, der ihr während eines bei dem beklagten Reiseveranstalter gebuchten Urlaubs in einem Ferienclub zustieß. Sie besuchte eine Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzenden Klägerin am Hinterkopf. Nach ihrer alsbaldigen Rückkehr von der Reise diagnostizierte ihr Hausarzt eine Gehirnerschütterung. Zwei Wochen nach dem Unfall hatte die Klägerin keine Beschwerden mehr. Einige Monate später traten bei ihr Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinationsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde aufgrund eines Elektroenzephalogramms ein Herdbefund festgestellt. Daraufhin meldete die Klägerin bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an. Sie trägt vor, sie habe bei dem Vorfall im Ferienclub ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe, und es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters dem rechtlichen Ansatz nach bejaht (§ 651 f BGB). Der Unfall stellte zumindest deshalb einen Reisemangel dar, weil nach der vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren Feststellung des Berufungsgerichts die Gefahr des Schuhewerfens und die damit verbundene Verletzungsgefahr nicht fern lagen und die als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters zu behandelnde Animateurin diese Gefahr hätte vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens hätte abwenden können.

Einen Ausschluss des Ausspruchs wegen Fristversäumung nach § 651 g Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden traf. Denn der Reiseveranstalter hatte sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Zum Verstoß des Reiseveranstalters gegen seine Hinweispflicht und zu der daraus folgenden Vermutung eines fehlenden Verschuldens des Reisenden hat der Bundesgerichtshof nähere Ausführungen gemacht. Er hat ein Verschulden der Klägerin auch deshalb abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte.

Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch keine tragfähigen Feststellungen zu der streitigen Frage getroffen hat, ob der Unfall für das von der Klägerin geltend gemachte fokale Anfallsleiden kausal war.

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der Leitsatz

BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1

a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.

b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.

c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.

d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Ver-mutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.

f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/07 des BGH vom 20.06.2007

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.07.2006
    [Aktenzeichen: 11 U 255/05]
  • Landgericht Hannover, Beschluss vom 20.09.2005
    [Aktenzeichen: 18 O 231/05]
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