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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2011
- X ZR 43/11 und X ZR 44/11 -
Sicherungsschein schützt auch bei Reiseabsage mangels Nachfrage und zeitlich später eintretender Insolvenz
Bundesgerichtshof zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen
Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651 k BGB abgeschlossen wurdet, ist auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls buchten Anfang 2009 über einen
Versicherer lehnt Rückzahlung des Reisepreises ab und sieht Mitverschulden beim Kläger
Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der
Reisepreisversicherungsvertrag umfasst auch Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen worden ist, ist damit – so der Bundesgerichtshof – auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den
Kausalität der Insolvenz für Reiseausfall muss weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen
§ 651 k BGB ist auch auf diese Fallgestaltung anzuwenden, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Art. 7 der Richtlinie erfasst eindeutig auch den vorliegenden Fall, weil die Richtlinie vorschreibt, dass der
BGH verneint Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie hat der Senat wegen des klaren Wortlauts des Art. 7 und der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für notwendig erachtet.
§ 651 k BGB lautet (auszugsweise):
"(1)Der
1.der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
2.notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) …
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
(4)
Art. 7 der Richtlinie lautet:
"Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: 334 O 249/09 und 334 O 250/09] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 9 U 154/10 und 9 U 155/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 270 MDR 2012, 270 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2012, Seite: 368 WM 2012, 368 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
Jahrgang: 2011, Seite: 532 ZGS 2011, 532
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Dokument-Nr. 12506
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