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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016
- X ZR 35/15 -
BGH: Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung der Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch Fluggesellschaft
Fluggast bleibt auf Anwaltskosten zwecks außergerichtlicher Geltendmachung einer Ausgleichszahlung sitzen
Beauftragt ein Fluggast einen Rechtsanwalt mit der erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung, steht ihm dann kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu, wenn die Fluggesellschaft ihre Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) erfüllt hat. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Erstattung der Anwaltskosten ab
Sowohl das Amtsgericht Bühl als auch das Landgericht Baden-Baden bejahten zwar einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wiesen aber die Klage auf
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Fluggastes zurück. Ein Anspruch auf
Erfüllung der Hinweispflicht durch Fluggesellschaft machte Anwaltskosten nicht erforderlich
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die
Erstattungsanspruch im Falle lückenhafter, unverständlicher oder unklarer Hinweise
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme aber ausnahmsweise ein Erstattungsanspruch in Betracht, wenn der erteilte Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sei, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bühl, Urteil vom 29.09.2014
[Aktenzeichen: 3 C 135/14] - Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 12.03.2015
[Aktenzeichen: 3 S 65/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 183 RRa 2016, 183
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Dokument-Nr. 23185
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