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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2016
X ZR 35/15 -

BGH: Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei Erfüllung der Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch Fluggesellschaft

Fluggast bleibt auf Anwaltskosten zwecks außergerichtlicher Geltendmachung einer Ausgleichszahlung sitzen

Beauftragt ein Fluggast einen Rechtsanwalt mit der erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung einer Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung, steht ihm dann kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu, wenn die Fluggesellschaft ihre Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) erfüllt hat. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Fluggast im Oktober 2013 von einer mehr als dreistündigen Flugverspätung betroffen war, beauftragte er Rechtsanwälte zwecks außergerichtlicher Geltendmachung einer Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO. Da sich die Fluggesellschaft weigerte die Zahlung zu leisten, erhob der Fluggast Klage. Im Rahmen des anschließenden Prozesses verlangte er neben der Ausgleichszahlung auch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Erstattung der Anwaltskosten ab

Sowohl das Amtsgericht Bühl als auch das Landgericht Baden-Baden bejahten zwar einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wiesen aber die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Fluggastes.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Erstattungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Fluggastes zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten habe nicht bestanden. Zwar können zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch erforderlich gewordene Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen gehören. Dies setze aber voraus, dass die Kosten zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Erfüllung der Hinweispflicht durch Fluggesellschaft machte Anwaltskosten nicht erforderlich

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast die Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilt habe. Nach dieser Vorschrift händige eine Fluggesellschaft unter anderem im Falle einer mehr als zweistündigen Verspätung dem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichsleistungen dargelegt werden. Dadurch solle es dem Fluggast ermöglicht werden, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Daraus folge, dass die Fluggesellschaft nicht zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung der Ausgleichzahlung verpflichtet sei, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nachgekommen sei. So habe der Fall hier gelegen.

Erstattungsanspruch im Falle lückenhafter, unverständlicher oder unklarer Hinweise

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme aber ausnahmsweise ein Erstattungsanspruch in Betracht, wenn der erteilte Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sei, dass der Fluggast nicht sicher erkennen könne, was er tun müsse. Die Fluggesellschaft müsse den Fluggast hinreichend klar darüber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag verlangen könne und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen solle. Diesen Anforderungen sei die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall gerecht geworden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bühl, Urteil vom 29.09.2014
    [Aktenzeichen: 3 C 135/14]
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 12.03.2015
    [Aktenzeichen: 3 S 65/14]
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Jahrgang: 2016, Seite: 183
RRa 2016, 183

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Dokument-Nr.: 23185 Dokument-Nr. 23185

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