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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012
- X ZR 2/12 -
Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke zulässig
Reisevertrag über Kreuzfahrt kann bei unmöglicher Anreise aufgrund eines Flugverbots wegen höherer Gewalt gekündigt werden
Ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt darf wegen höherer Gewalt gekündigt werden, wenn die Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibikkreuzfahrt, die von der am Verfahren beteiligten Streithelferin veranstaltet wurde und am 19. April 2010 in Fort Lauderdale/USA beginnen sollte. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte er gesondert. Im April 2010 wurde aufgrund der von dem isländischen Vulkan
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung einer geleisteten
LG: Vertrag über Kreuzfahrt kann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten Ersatz für die
Individuelle Reise konnte wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der
Kläger kann Erstattung der Anzahlung nur gegen Reiseveranstalterin geltend machen
Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Reiseveranstalterin gemäß § 651 j Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB** den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Beklagte kann deshalb vom Kläger keine Erstattung des an die Reiseveranstalterin gezahlten Betrages verlangen. Einen Anspruch auf Erstattung der
Erläuterungen
* - § 651 j BGB Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 [...] Anwendung. [...]
** - § 651 e BGB Kündigung wegen Mangels
[...]
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 18.03.2011
[Aktenzeichen: 47 C 1194/10] - Landgericht Kiel, Urteil vom 16.12.2011
[Aktenzeichen: 1 S 77/11]
- Eyjafjallajökull: Vulkanaschewolke als höhere Gewalt setzt Reisevertrag außer Kraft
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2011
[Aktenzeichen: 2-24 O 99/11]) - Flugausfall infolge einer Vulkanaschewolke: Reisender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Reiseveranstalter
(Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 222 C 10835/11]) - Vulkanausbruch: Fluggäste erhalten keine Ausgleichszahlung für Flugausfall
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 132 C 314/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 744 JuS 2013, 744 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 576 MDR 2013, 576 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1674 NJW 2013, 1674
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Dokument-Nr. 14907
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