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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017
X ZR 142/15 -

Kein Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags bei verweigerter Einreise in die USA wegen Problemen mit dem Reisepass

Bundesgerichtshof zur Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

Wird einem Reisenden die Einreise aufgrund von Problemen mit dem Reisepass verweigert, die auf einen Behördenfehler zurückzuführen sind, hat der Reisende dennoch keinen Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags und Erstattung des Reisepreises. Das Mitführen für die Reise geeigneter Ausweispapiere fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Bundesdruckerei meldet versandte Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen

Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.

BGH zu den Voraussetzungen für "höhere Gewalt"

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies nunmehr auch die Revision der Klägerin zurück. Der Reisevertrag kann nach § 651 j Abs. 1 BGB* sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.

Mitführung geeigneter Ausweispapiere fällt in Risikosphäre des Reisenden

Das Erfordernis des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Reiseveranstalters und damit die Durchführung der Pauschalreise selbst stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters liegen darf. Entsprechendes gilt auch für die andere Vertragspartei: Höhere Gewalt liegt ebenso wenig vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich hier. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten - wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis - vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.

Erläuterungen

* -  § 651 j Abs. 1 BGB

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.11.2014
    [Aktenzeichen: 13 C 4487/14]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.11.2015
    [Aktenzeichen: 5 S 9724/14]
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