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Bundesgerichtshof, sonstiges vom 27.11.2007
X ZR 133/06 -

BGH zur presserechtlichen Kennzeichnungspflicht als Anzeige

Wenn eine entgeltliche Veröffentlichung nicht als Anzeige bezeichnet wird, verstößt dies gegen die Kennzeichnungspflicht im Pressegesetz, so dass der zugrunde liegende Vertrag nicht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer mündlichen Verhandlung ausgeführt.

Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, hat von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem X. Zivilsenat hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG), anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 178/07 des BGH vom 27.11.2007

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2006
    [Aktenzeichen: I-23 U 30/06]
  • Landgericht Kleve, Urteil vom 27.01.2006
    [Aktenzeichen: 8 O 144/04]
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Dokument-Nr.: 5217 Dokument-Nr. 5217

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