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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014
X ZR 1/14 -

In Reisevertrag muss nicht genauer Zeitpunkt für Hin- und Rückreise vereinbart werden

BGH zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück und entschied, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV* verstoßen.

Reisender muss lediglich über Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden

Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Urteil vom 10. Dezember 2013, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss.

Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" kann ausreichend sein

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Erläuterungen

* -  § 6 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, [...] folgende Angaben enthalten:

1. endgültiger Bestimmungsort [...]

2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr [...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012
    [Aktenzeichen: 12 O 223/11]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013
    [Aktenzeichen: I-7 U 271/12]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 15
MDR 2015, 15
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3721
NJW 2014, 3721

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Dokument-Nr.: 18839 Dokument-Nr. 18839

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