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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017
X ZR 111/16 -

Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei unhygienischem Ersatzzimmer gerechtfertigt

BGH zu Entschädigungs­ansprüchen bei nicht korrekt erbrachter Reiseleistung

Reisende, die wegen einer Hotelüberbuchung für mehrere Tage in einem anderen Hotel untergebracht werden, dessen Zimmer keinen - wie ansonsten gebucht - Meerblick bot und schwerwiegende Hygienemängel aufwies, haben Anspruch auf Reisepreisminderung und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB.

Reisende werden wegen Überbuchung in anderem Hotel untergebracht

Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht gab der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und wies sie im Übrigen ab. Auf die Berufung der Kläger sprach das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 Euro zu; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nicht Wert der gebuchten Leistung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10 % führt. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa "Fortuna-Reisen" zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.

Revision gegen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erfolgreich

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt haben, ist hingegen begründet. Der Bundesgerichtshof hob insoweit das Berufungsurteil auf und sprach den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu. Das Berufungsgericht habe zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB voraussetze, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Ob dies der Fall ist, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt

Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem "schlechthin unzumutbar" gemacht haben und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; Das Gericht hat den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651 c Abs. 1 BGB

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 651 d Abs. 1 BGB

Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 651 f BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2016
    [Aktenzeichen: 44 C 423/15]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2016
    [Aktenzeichen: 22 S 149/16]
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RRa 2018, 63

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