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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.08.2015
- X ZR 110/13 -
Apple-Patent zur Entsperrung des Touchscreens nichtig
Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit
Der Bundesgerichtshof hat das Patent der Apple Inc. zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt, da das Streitpatent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die beklagte
Sachverhalt
Die
Bundespatentgericht erklärt Apple-Patent für nichtig
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der
BGH weist Berufung von Apple zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit - anders als das Bundespatentgericht - berücksichtigt, dass die
Erläuterungen
* - Art. II § 6 IntPatÜbkG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976) Nichtigkeit
(1) Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische
1. der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist, [...]
** - Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen
(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
*** - Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Samsung vs. Apple: „Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012
[Aktenzeichen: I-20 U 35/12 und I-20 W 141/11]) - Gestaltung der "Apple"-Flagship Stores kann als Marke eingetragen werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014
[Aktenzeichen: C-421/13])
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Dokument-Nr. 21491
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