Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2013
- X ZR 105/12 -
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für Flüge mit Zielen in Nicht-EU-Staaten
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.
Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der
Klägerin erreicht Reiseziel mit mehr als 20 Stunden Verspätung
Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer
Vorinstanzen verneinen Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf
Laut Schweizer Gericht ist Verordnung nur auf Flüge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedsstaaten oder umgekehrt anwendbar
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (Fluggastrechteverordnung)
Art. 3 - Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; [...]
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (Luftverkehrsabkommen)
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: - [...]
- In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2012
[Aktenzeichen: 32 C 1418/11 (18)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2012
[Aktenzeichen: 2-24 S 48/12]
- Entschädigungsanspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit Anschlussflügen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.02.2013
[Aktenzeichen: C-11/11]) - Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
[Aktenzeichen: X ZR 12/12 und X ZR 14/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 1068 NJW-RR 2013, 1068
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15587
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15587
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.