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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2013
X II ZB 526/12 -

Keine Eintragung von akademischen Graden in Personen­stands­registern

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

In Personen­stands­registern ist der akademische Grad nicht einzutragen. In der Nichteintragung liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater eines Kindes beantragte beim Standesamt die Eintragung seines Doktors im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde. Da das Standesamt den Antrag ablehnte, erhob der Vater Klage. Sowohl das Amtsgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg wiesen den Antrag jedoch zurück. Der Vater erhob daher Rechtsbeschwerde.

Keine Eintragung des Doktors im Geburtenregister und Geburtsurkunde

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Vater. Er habe keinen Anspruch auf Eintragung seines Doktorgrades im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde seines Sohns gehabt. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Personenstandgesetzes (PStG) werden im Geburtenregister der Vorname und der Familienname der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft beurkundet. Daraus ergebe sich keine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern. Denn diese seien keine Bestandteile des Namens.

Keine Eintragung aufgrund Gewohnheitsrecht

Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass früher akademische Grade aufgrund eines Gewohnheitsrechts eingetragen wurden. Dies gelte jedoch seit Einführung des neuen Personenstandsgesetzes im Januar 2009 nicht mehr. Denn die Reform des Personenstandsrechts sollte im Zuge der Einführung der elektronischen Registerführung zu einer generellen Reduzierung der Beurkundungsdaten führen. Anders als die Vorgängerfassungen enthalte das Gesetz in § 1 Abs. PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstands und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen. Diese Definition sehe weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade vor. Die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG sei abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.

Verwaltungsvorschrift bestätigt Ergebnis

Zudem lassen sich aus den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden entnehmen.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Darüber hinaus werde der Vater durch die Nichteintragung des akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde nicht in seinem Recht auf Führung eines verliehenen akademischen Grads und damit auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Regensburg, Beschluss vom 29.03.2012
    [Aktenzeichen: UR III 1/12]
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2012
    [Aktenzeichen: 11 W 1282/12]
Aktuelle Urteile aus dem Personenstandsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 1885
FamRZ 2013, 1885
 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2014, Seite: 19
FGPrax 2014, 19
 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2014, Seite: 37
FuR 2014, 37
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1350
MDR 2013, 1350
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 387
NJW 2014, 387

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Dokument-Nr.: 17034 Dokument-Nr. 17034

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