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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.1986
VIII ZR 99/85 -

Rückgabe einer Mietsache setzt Änderung der Besitzverhältnisse voraus - BGH zum Beginn der Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters

Verjährungsfrist kann auch ohne vorherige Beendigung des Mietverhältnisses ablaufen / Schadensersatzanspruch verjährt - Mieter kommt nicht für Kosten durch Hausbrand auf

Wird die Mietsache zum Zwecke der Widerherstellung nach einem Hausbrand an den Vermieter zurückgegeben, ohne aber damit das Mietverhältnis zu beenden, so beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Durch die Rückgabe wird der Vermieter nämlich in die Lage versetzt, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Beschädigungen am Mietobjekt zu machen und es ist ihm schließlich zuzumuten, vor Ablauf von sechs Monaten den Schaden geltend zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im vorliegenden Fall war es durch Verschulden eines Mieters zunächst zu einem Brand in dessen Wohnung gekommen. Anschließend breitete sich das Feuer auf andere Teile des Wohnhauses aus und richtete erheblichen Schaden an. Die Gebäudebrandschutzversicherung verlangte daraufhin von der Haftpflichtversicherung des Mieters den Ersatz des Schadens für die nicht von ihm gemieteten Gebäudeteile.

Versicherung sieht eine Unterbrechung im Mietverhältnis und verweist auf die Verjährungsfrist

Die Versicherung des Beklagten lehnte die Zahlung des Schadensersatzes mit der Begründung ab, die Forderung sei verjährt. Da der Mieter nach dem Brand für die Zeit der Wohnraumwiederherstellung anderweitig untergebracht wurde, sei das Mietverhältnis ab diesem Zeitpunkt unterbrochen gewesen und die Verjährungsfrist habe mit diesem Tag begonnen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es demnach um die Frage, ob das Mietverhältnis zwischen dem beklagten Mieter und dem Vermieter fortbestanden hatte oder ob es unterbrochen war und die Haftpflichtversicherung damit eine Verjährung als Haftungsausschlußgrund geltend machen konnte.

Beendigung des Mietverhältnisses gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Schadensersatzansprüche verjährt waren. Die Verjährungsfrist beginne zwar gemäß § 558 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält, wobei "zurückerhalten" bedeute, dass dem Vermieter die Sachherrschaft über die Wohnung vom Mieter wieder eingeräumt wird. Ausdrücklich sei in der Vorschrift des § 558 BGB auch die Beendigung des Mietverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist genannt, nicht bloß die Rückgabe zum Zwecke der Instandsetzung bei anschließender Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Die Herbeiführung der Sachherrschaft ist bereits als Rückgabe zu verstehen

Nach Auffassung des Gerichts müsse der Begriff der Rückgabe jedoch weiter gefasst werden. Unter Rückgabe müsse bereits die Herbeiführung der Sachherrschaft, durch die der Vermieter in die Lage versetzt werde, sich ungestört ein umfassendes Bild von Beschädigungen am Mietobjekt zu machen, verstanden werden.

Wolle der Vermieter den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so sei ihm zuzumuten, vor Ablauf der Frist von sechs Monaten den Schaden geltend zu machen. Damit solle eine Klärung unter dem frischen Eindruck der Ereignisse gewährleistet werden und einer Verschlechterung der Beweissituation durch Zeitablauf vorgebeugt werden.

Im vorliegenden Fall sei der Kläger in der Lage gewesen, die gemietete Wohnung seit Umzug des Mieters in die Ersatzwohnung gründlich zu untersuchen und er habe davon auch Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund könne man die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als verjährt betrachten.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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der Leitsatz

BGB § 558

Die kurze Verjährungsfrist gilt für Vermieteransprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch dann, wenn bei fortbestehendem Mietverhältnis das teilweise zerstörte Mietobjekt (hier: eine durch Brand unbenutzbar gewordene Wohnung) vom Mieter dem Vermieter überlassen wird, damit dieser es wiederherstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 98, Seite: 5 BGHZ 98, 5 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1986, Seite: 765
JZ 1986, 765
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1987, Seite: 135
MDR 1987, 135
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1986, Seite: 2103
NJW 1986, 2103
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 1140
NJW-RR 1986, 1140

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