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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005
VIII ZR 90/04  -

Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden.

Der Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde Bank mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am 14. April 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages aus. Im August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Leasingvertrag der Parteien unterliegt den Bestimmungen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen, hier aber noch anzuwendenden Verbraucherkreditgesetzes. Nach dessen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum einen voraus, daß der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der Rückstand sich - bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren - auf mindestens 5 % der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. Diese Rückstandsquote war bei Androhung der Kündigung erreicht; vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung der März-Rate unter die Fünfprozentquote zurückgeführt. Ob dies zur Abwendung der Kündigung ausreicht oder ob dazu der gesamte Rückstand ausgeglichen werden muß, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich ebenso wie das Oberlandesgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, daß nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags das Kündigungsrecht des Leasinggebers beseitigt.

Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) weiter davon ab, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Das war hier zwar mit der Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 geschehen. Die Kündigungsandrohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige Betrag, durch dessen Zahlung der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angegeben wird. Fordert der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Ob die Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 diesen Anforderungen genügt, konnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn dort waren neben der Summe der drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen in Höhe von jeweils 20 DM als "Mahngebühren" , "RLS-Gebühr" und "Mahnspesen" aufgeführt, deren Berechtigung sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten gelangten Vertragsunterlagen ergab. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu klären, ob die Klägerin die genannten Beträge - auch in der geltend gemachten Höhe - etwa als Verzugsschaden in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.

Hinweis auf die Vorinstanz: LG Leipzig - 9 O 6567/02 ./. OLG Dresden - 8 U 2238/03

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2005 des BGH vom 26.01.2005

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