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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2005
- VIII ZR 79/04 -
BGH: Falsche Preisangabe im Internet wegen Softwarefehlers berechtigt zur Anfechtung
Die falsche Übermittlung durch Softwarefehler ist ein Erklärungsirrtum
Wer aufgrund eines Softwarefehlers Waren im Internet versehentlich zu billig anbietet, kann den zum vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums anfechten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Laptop, das 245 Euro kosten soll, stammt entweder aus der Computer-Steinzeit oder wurde mit einem falschen Preis ausgezeichnet. Letzteres ist einem Online-Shop geschehen. Eigentlich wollte man für das Laptop 2.650 Euro vom Kunden haben.
BGH: Kaufvertrag kann wegen Erklärungsirrtums angefochten werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wer im
Datentransferfehler ist wie Tippfehler
Ein Fehler bei Datentransfers sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware, führten die Richter aus. Daher sei eine
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BGB § 119 Abs. 1
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2005
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 24.02.2004
Jahrgang: 2005, Seite: 355 CR 2005, 355 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2005, Seite: 674 MDR 2005, 674 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2005, Seite: 233 MMR 2005, 233 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 976 NJW 2005, 976
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Dokument-Nr. 261
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