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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2013
- VIII ZR 57/13 -
Kündigung wegen Eigenbedarfs durch neuen Eigentümer bei einer im Mietvertrag enthaltenen Kündigungsbeschränkung unzulässig
BGH zur Anwendbarkeit des § 573 a BGB bei einer mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung
Der Erwerber von vermietetem Wohnraum tritt nach § 566 Abs. 1 BGB an die Stelle des bisherigen Vermieters. Er übernimmt alle aus dem Mietverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten. Daher muss sich der Erwerber auch an Kündigungsbeschränkungen halten, die in dem Mietvertrag vereinbart wurden und darf nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete die Beklagte mit Vertrag vom 12. März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen. In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem:
"Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose
Weiterverkauf des Gebäudes erfolgte ohne Mieterschutzbestimmung
Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche
Neuer Eigentümer kündigt Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2009 zum 31. Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Am 30. Juni 2010 kündigten sie nochmals vorsorglich wegen Eigenbedarfs und stützten die
Erwerber vermieteten Wohnraums tritt anstelle des Vermieters in Rechte und Pflichten aus Mietverhältnis ein
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine
Erläuterungen
* - § 573 a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom
* - 566 BGB
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
* - § 574 BGB
(1) Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 18 C 200/10] - Landgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 63 S 232/12]
- Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses trotz Änderung der Umstände rechtmäßig
(Landgericht Braunschweig, Urteil vom 03.07.2012
[Aktenzeichen: 6 S 547/11]) - Kündigung bei nicht absehbarem Eigenbedarf zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses nicht rechtsmissbräuchlich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 233/12])
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Dokument-Nr. 17009
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