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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2014
VIII ZR 41/14 -

BGH: Bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung muss Mieter Angaben zur Fläche machen

Einfaches Bestreiten der vom Vermieter angegebenen Wohnungsgröße nicht ausreichend

Gibt ein Vermieter im Rahmen einer Betriebs­kosten­abrechnung eine Wohnungsgröße an, darf der Mieter diese Wohnflächenangabe nicht einfach bestreiten. Er muss vielmehr selbst auf Basis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung eine Wohnungsgröße angeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien des Mietvertrags über eine Dachgeschosswohnung stritten über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieterin bestritt die vom Vermieter zugrunde gelegte Größe der Wohnung von 40 qm. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Offenbach am Main die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Darmstadt statt. Zwar bestreite die Mieterin die Richtigkeit der Wohnfläche ihrer Wohnung. Dieses Bestreiten sei aber unbeachtlich. Es genüge nicht, die Flächenangabe ohne weitere Ausführungen pauschal zu bestreiten. Es sei der Mieterin ohne Weiteres möglich, die Wohnfläche ihrer Wohnung selbst zu ermitteln. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Nachzahlung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieterin zurück. Dem Vermieter stehe der Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung zu.

Unzulässiges einfaches Bestreiten der Wohnflächenangabe

Die Mieterin habe die Wohnfläche nicht einfach bestreiten dürfen, so der Bundesgerichtshof. Sie hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, dass die vom Vermieter angegebene Quadratmeterzahl unrichtig sei. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in dem Mietvertrag angegeben sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.

Angabe des Ergebnisses einer laienhaften Vermessung genügt

Zwar gab der Bundesgerichtshof zu, dass die Berechnung bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein könne. Es genüge aber, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung angebe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 15.05.2013
    [Aktenzeichen: 350 C 517/12]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 20.12.2013
    [Aktenzeichen: 6 S 106/13]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 15
MDR 2015, 15
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 475
NJW 2015, 475
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2015, Seite: 44
NZM 2015, 44

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Dokument-Nr.: 24624 Dokument-Nr. 24624

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Kommentare (3)

 
 
HÄTTE Sie es GEWUSST schrieb am 09.08.2017

vor zulasung bezw. annahme der klage zur verhandlung,hätte man diese (oh die witzigen superschlauen RECHTSTAATSKONFORMEN richter)

die ausmessung durch einen ermittlungsbeamten

oder sonst wen auch der mieterin zur aulage machen müssen.

DAS WÄRE IM SINNE DER BEVÖLKERUNG GEWESEN.

daswas sich die richter da geleistet haben

war nur rechtsmissbräuchliche rechtsunterdrückung.und entwürdigung der unbedarften mieterin.

mehr als verzichtbar...amtenthebungsrelevant.

ethisch mhr als unzuläglich.unhaltbar unicht zu sagen niederträchtig und symptomatisch.

herr jehmineh schrieb am 01.08.2017

WAS SUCHST DU NACH EINEM SPLITTER IM AUGE DER MIETERIN UND FINDEST DEN BALKEN IN DEINEM EIGENEM

AUGE NICHT?

ETWAS MEHR REDLICHKEIT WÄHRE HILFREICH GEWESEN UND DER WAHRHEITFINDUNG ZUTRÄGLICHER.

herr jehmineh schrieb am 01.08.2017

nachdem nundas bundesverfassungsgericht den wohlstand über die grundrechte des art.20

gestellt hat wird hier nun versucht den

nachprüfbaren offensichtlichen betrugsversuch des vermieters unter den tisch fallen zu lassen.

das ist eine rechtswidrige handlung des bgh.

die richtigkeit der verweigerung hätte zur urteilsfindung zumindest herangezogen werden müssen.d.h. es hätte eingerichtsdiener oder einploizist mit dr mieerin die genaue mietgröße

feststellen können.das urteil ist ungültig und rechtwidrig.hier ging es nicht um die feststellung einer betrügerischen absicht des vermieters sondern um die diskriminierung der mieterin.

das fällt unter das diskriminierungsverbot.die mieterin hatt zu rechtund im guten glauben

an die redlichkeit des vetragspartners gehandelt.bis sie feststellte das das so gar nicht stimmte.dieser sachverhalt ist hier völlig ignoriert worden.das gericht hat hier nur seine macht zur unterdrückung nicht zur wahrheitsfindung genutzt.

so eine justiz ist mehr als entbehrlich.

tragen die richter denn die verantwortung für ihr urteil.haften sie also?

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