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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018
- VIII ZR 38/17 -
BGH: Umlagefähigkeit von Kosten eines in Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge Gebäudeschadens
Wohnungsmieter muss Prämienanteil des versicherten Risikos "Mietverlust" mittragen
Hat ein Wohnungsmieter nach dem Mietvertrag die Kosten einer Gebäudeversicherung als Betriebskosten zu tragen, so sind auch die in der Versicherung enthaltenen Kosten eines mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens vom Mieter zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Düsseldorf über die Zulässigkeit der Umlage der Kosten der
Kosten eines in Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge Gebäudeschadens umlagefähig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Vermieterin habe die Kosten der
Unzulässige Umlage bei separater Mietausfallversicherung
Der Bundesgerichtshof stellte zugleich klar, dass die Kosten einer separaten Mietausfallversicherung, die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdecke, nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden können. Ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2016
[Aktenzeichen: 38 C 36/16] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2017
[Aktenzeichen: 21 S 42/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1051 MDR 2018, 1051 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1032 NJW-RR 2018, 1032 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 577 NJW-Spezial 2018, 577 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 714 NZM 2018, 714 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1011 VersR 2018, 1011 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 917 ZMR 2018, 917
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Dokument-Nr. 27861
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