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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2007
- VIII ZR 316/06 -
Bundesgerichtshof zur Vornahme von Schönheitsreparaturen: Isolierte Endrenovierungsklauseln sind unwirksam
Endrenovierungspflicht, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung erfüllt werden muss, ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."
Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von
Sicht eines durchschnittlichen Mieters ist maßgeblich für Auslegung der Endrenovierungsklausel
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu, dass der Vertrag dem Mieter
Formularmäßige unbestimmte Endrenovierungsklausel ist unwirksam
Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten
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BGB § 307, § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schön-heitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 125/07 des BGH vom 12.09.2007
- Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 25 C 371/05] - Landgericht Bremen, Urteil vom 03.11.2006
[Aktenzeichen: 4 S 112/06]
- BGH: Starre Abgeltungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 52/06 ]) - BGH entscheidet erneut zu "starren" Schönheitsreparaturfristen und zur "Tapetenklausel"
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 152/05]) - BGH verwirft Renovierungspflicht bei starren Fristen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 178/05])
Jahrgang: 2007, Seite: 1625 GE 2007, 1625 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 3776 NJW 2007, 3776 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 921 NZM 2007, 921 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2007, Seite: 682 WuM 2007, 682 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 102 ZMR 2008, 102
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Dokument-Nr. 4840
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